Neues Jahr - neues Recht: Wer zahlt die Maklerprovision beim Immobilienverkauf?

RA Philipp Takjas, LL.M. (University of California, Los Angeles) • 18. Januar 2021

Die neue Jahreszeit ist ein guter Grund, Vorsätze zu fassen – und diese auch einzuhalten. Ganz gleich, ob es darum geht, richtig zu essen oder die Garage aufzuräumen: Hier sind ein paar Tipps, wie Sie Vorsätze fassen und sie auch einhalten.

Für eine erfolgreiche Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs einer Immobilie hat ein Makler Anspruch auf eine Provision. Auch für einen bloßen Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsabschluss kann der Makler Courtage verlangen. Die Höhe des Anspruchs hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab. Meistens wird sie dabei prozentual auf Grundlage des vermittelten Kaufpreises berechnet. Aber wer muss die Provision bezahlen - der Käufer, der Verkäufer oder gar beide?

Ende 2020 hat der Gesetzgeber für Wohnungen und Einfamilienhäuser neue Regeln für die Provisionierung der Makler geschaffen. Es ist nicht ganz das Bestellerprinzip geworden, das manche Parteien angestrebt hatten und das in etwa bei der Vermietung von Wohnraum gilt. Aber die Änderungen sind durchaus gewichtig. In vielen Fällen werden Käufer nur so viel zahlen müssen wie die Verkäufer. Und Maklerverträge bedürfen jetzt der Textform - nicht mit Schriftform zu verwechseln - eine Unterschrift mit Tinte ist nach wie vor nicht erforderlich. Ohne Einhaltung der Textform besteht also grundsätzlich kein Provisionsanspruch.

In Kürze werde ich hier detailliert auf die neue Gesetzgebung eingehen. Bis dahin darf ich auf eine überaus gelungene Übersicht verweisen: Klicken Sie einfach auf diesen Link
von RA Philipp Takjas, LL.M. (University of California, Los Angeles) 18. Januar 2021
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